Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Streetsmart Media GmbH & Co.KG
Hohenesch 13-17
22765 Hamburg

Vertreten durch:

Geschäftsführende Gesellschafter: Dan Weigl

Kontakt:

Telefon: +49(0)40 401 881 68
E-Mail: dan@streetsmart-media.com

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Hamburg
Registernummer: HRB 119390

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 278 262 807

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

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Urheberrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Streetsmart Media GmbH & Co KG

zum Filmproduktionsgeschäft

  1. Geltungsbereich
    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden der Streetsmart Media GmbH & Co KG (im Folgenden: Kunde) und der Streetsmart Media GmbH & Co KG, Hohenesch 13-17, 22765 Hamburg, Germany (im Folgenden: Streetsmart Media).
    2. Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die Streetsmart Media nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Streetsmart Media in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.

             

  1. Vertragsgegenstand
    1. Streetsmart Media produziert Filme für Unternehmen, Marken und Agenturen. Streetsmart Media übernimmt Produktionen unter anderem für die Werbung, für TV-Filme, den Sport sowie die Musik- und Gaming-Industrie. Streetsmart Media übernimmt Full Service Produktion genauso wie Teile einer Produktion. Unter der Marke Kiezkomparsen vermittelt Streetsmart darüber hinaus authentische Komparsen und Kleindarsteller an die Kunden.
    2. Der Kunde beauftragt die Streetsmart Media mit einem oder mehreren Bestandteilen des Leistungsportfolios.
    3. Dieser Vertrag regelt im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien.
  1. Leistungen der Streetsmart Media

Die Streetsmart Media stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio im Bereich der Filmproduktion und der Vermittlung von Komparsen und Kleindarstellern Verfügung, die Leistungsbestandteile umfassen dabei insbesondere:

    1. Konzeption und Planung
      1. Erstellung von Grob- und Feinkonzepten zur Umsetzung von Produktionen gemäß ersten Briefings des Kunden,
      2. Erstellung von Storyboards und Drehbüchern,
      3. Planungsarbeiten wie Planung von Abläufen, Locations, notwendiger Requisite, notwendigem Equipment, Transport und Reisen
      4. Buchung oder Bereitstellung von Locations, notwendiger Requisite, notwendigem Equipment
      5. Erstellung von Produktionsplänen,
      6. Erstellung von Budgetplänen,
    2. Zur Verfügung stellen von Produktionsteams:
      1. Produktionsleitung,
      2. Regie,
      3. Kamera,
      4. Tonmeister,
      5. Beleuchter,
      6. AC/Matt
      7. Sprechern
    3. Durchführung der Filmproduktion oder Teilen davon
    4. Übernahme der Postproduktion:
      1. Schnitt,
      2. digitale Bildnachbearbeitung,
      3. Vertonung inkl. Musik,
      4. Rohschnittfassung, Master einschl. Archivierung,
    5. Vermittlung von Komparsen und Kleindarstellern unter der Marke Kiezkomparsen einschließlich:
      1. Casting (lokales, Video- und Streetcasting) von Komparsen und Kleindarstellern
      2. Unterbreitung von Vorschlägen von Komparsen und Kleindarstellern (Übergabe von Mappen, Fotolisten und Übernahme von Zeitanfragen)
      3. Vermittlung von Komparsen und Kleindarstellern
      4. Übernahme von Kostümausstattung und –probe mit den Komparsen und Kleindarstellern
      5. Betreuung von Komparsen und Kleindarstellern am Set
      6. Für die Vermittlung von Komparsen und Kleindarstellern gelten die gesonderten AGB „Kiezkomparsen“.
  1. Regelungen hinsichtlich der Teilnahme an Pitches
    1. Erbringt Streetsmart Media Leistungen im Rahmen eines Pitches, so ist der der Streetsmart Media entstehende Aufwand in Form von abzurechnenden Personentagen nach den regulären Tagessätzen durch den Pitch-Kunden (im Folgenden hier als Auftraggeber bezeichnet) zu vergüten. In diesem Fall erhält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Drehskizzen, entstandenes Filmmaterial etc.). Das ausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken erlischt nach 6 Monaten, wenn der Auftraggeber nicht binnen dieses Zeitraums die im Pitch entwickelte Kampagne nachweisbar begonnen hat umzusetzen. Beginnt der Auftragsgeber die Kampagne binnen dieses Zeitraums umzusetzen und bringt er die Kampagne binnen weiterer sechs Monate auf den Markt, so behält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Drehskizzen, entstandenes Filmmaterial etc.). Dem Auftraggeber obliegt eine Anzeigepflicht gegenüber Streetsmart Media bezüglich der Umsetzung der Filmproduktion sowie der Markteinbringung der Filmproduktion.
    2. Von Ziffer 4.1. abweichende Vereinbarungen müssen gesondert getroffen und wenigstens in Textform (wie z.B. durch übereinstimmende Emails) vereinbart werden.
    3. Erbringt Streetsmart Media abweichend von Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 Leistungen im Rahmen eines Pitches ohne dass der Auftraggeber eine Gegenleistung erbringt, so gelten die nachfolgenden Regelungen:
      1. Der Auftraggeber erhält hinsichtlich der im Rahmen des Pitches entstandenen urheberrechtlich geschützten Werke (Konzepte, Designvorlagen etc.) keine Nutzungsrechte.
      2. Die Parteien sind sich über die entsprechende Geltung des Urheberrechts auch hinsichtlich der im Rahmen des Pitches entstandenen nicht urheberrechtlich geschützten Arbeiten und Leistungen einig. Der Auftraggeber erhält ausdrücklich kein Nutzungsrecht an diesen Arbeiten und Leistungen.
      3. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass der Auftraggeber die im Rahmen des Pitches von Streetsmart Media erstellten Unterlagen – gleich ob urheberrechtlich geschützt oder nicht – nicht an Dritte, insbesondere nicht an dritte Agenturen, weitergeben darf.
      4. Gibt der Kunde diese Unterlagen entgegen der hier bestehenden Regelungen an Dritte weiter, so ist seitens des Auftraggebers eine Vertragsstrafe zu leisten. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von Streetsmart Media im Verhältnis zum Aufwand der für den Pitch erbrachten Arbeiten angemessen festgesetzt.  Die Vertragsstrafe wird fällig sobald Streetsmart Media eine Vertragsverletzung im vorstehenden Sinne bekannt wird und Streetsmart Media die im Einzelfall angemessene Vertragsstrafe dem Auftraggeber zur Kenntnis gibt. Unberührt bleiben von der Vertragsstrafe weitergehende Schadensersatzansprüche.
  1. Angebot, konkreter Leistungsumfang, Zustandekommen des Vertrages, Dienste Dritter, zeitlicher Projektablauf
    1. Die Streetsmart Media erstellt ein Angebot, in welchem die einzelnen Leistungsbestandteile sowie ihr jeweiliger konkreter Leistungsumfang, die sowie die zu leistenden Gegenleistungen (Vergütungen) sowie gegebenenfalls Abnahmen und Freigaben aufgeführt werden. Zum anderen enthält das Angebot gegebenenfalls Lizenzbestimmungen für einzelne Leistungsbestandteile, die von den hier festgehaltenen Nutzungsrechteeinräumungen abweichen.
    2. Bei dem Angebot handelt es sich um eine Kalkulation basierend auf den vom Kunden gewünschten Anforderungen und dargelegten Informationen. Die Parteien stimmen ausdrücklich überein, dass die tatsächlichen Kosten der Produktion bis zu 10% über dem kalkulierten Angebot betragen können und dass diese Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten voraussichtlich mehr als 10% der Angebotskalkulation hat Streetsmart Media den Kunden unverzüglich nach Kenntnis zu informieren und das weitere Vorgehend mit dem Kunden abzustimmen.
    3. Der Vertrag zwischen der Streetsmart Media und dem Kunden kommt durch die Annahme des von der Streetsmart Media im Sinne von Ziffer 5.1 erstellten Angebots zustande. Die Annahme des Angebots sollte durch die Übermittlung des handschriftlich unterzeichneten Angebots per Post oder Email erfolgen, wenigstens ist jedoch eine Annahme des Angebotes in Textform mittels übereinstimmender Emails erforderlich.
    4. Angebot und Annahme werden Bestandteil des Vertrages, sie werden im Folgenden als Auftrag bezeichnet.
    5. Etwaige Briefings seitens des Kunden werden ebenfalls Teil des Vertrages im Sinne der Konkretisierung eines Auftrags.
    6. Ebenso werden Protokolle von Besprechungen zwischen den Parteien Teil des Vertrages. Streetsmart Media fertigt diese Protokolle unverzüglich im Anschluss an Besprechungen der Parteien und übersendet diese an den Kunden. Sofern der Kunde nicht binnen spätestens drei Werktagen widerspricht, gilt das Protokoll als verbindlich.
    7. Der Zeitplan zur Umsetzung des Auftrags erfolgt nach Absprache der Vertragspartner und wird entsprechend als solcher protokollarisch dokumentiert (übereinstimmende Emails werden als ausreichend erachtet). Diese Zeitpläne werden Bestandteil dieses Vertrages. Der Zeitplan wird im Folgenden auch als Projektplan bezeichnet.
  1. Preproduction Meeting (PPM), Rohschnittfassung
    1. Im Rahmen von Filmproduktionen ist das PMP ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit zwischen Kunde und Filmproduzent. Im PMP wird auf Basis von bestehenden Konzepten, Storylines, Storyboards oder Drehbüchern zwischen Kunde und Filmproduzent die konkrete Umsetzung der Filmproduktion wie insbesondere, aber nicht ausschließlich
  • Anzahl und Länge der zu produzierenden Filme,
  • Locations und/oder Studioumgebung,
  • Shootingboards und Requisiten,
  • Stimmungen und Styles des Films,
  • Ggf. Castingvorschläge
  • Abläufe zur Postproduction sowie
  • Projekt- und Zeitplan

festgehalten. 

    1. Die Ergebnisse des PPM werden protokollarisch festgehalten. Die Ergebnisse des PPM stellen die Grundlage für die nachfolgende Filmproduktion dar. Sie unterliegen deshalb zwingend der Abnahme bzw. Freigabe nach Ziffer 8.
    2. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil von Filmproduktionen ist die Rohschnittfassung und die Vorführung der Rohschnittfassung gegenüber dem Kunden. Denn auf Basis dieser Vorführung, der Besprechungen und Anmerkungen des Kunden wird der Film final bearbeitet und fertiggestellt und somit zum sog. „Master“, d.h. zum fertigen Produkt.
    3. Die Besprechungen und Anmerkungen im Hinblick auf die Vorführungen der Rohschnittfassung sind ebenfalls protokollarisch festzuhalten. Diese Besprechung und Anmerkungen stellen die Grundlage für die finalen Schritte der Filmproduktion dar. Sie unterliegen deshalb ebenfalls zwingend der Abnahme bzw. Freigabe nach Ziffer 8.
  1. Leistungsänderungen im Projektverlauf
    1. Der Kunde kann Änderungen und Ergänzungen der mittels des Auftrags konkret vereinbarten Leistungen unter den folgenden Voraussetzungen verlangen:
      1. Der Kunde erklärt seinen Änderungswunsch gegenüber Streetsmart Media wenigstens in Textform, es sei denn, es handelt sich um eine Änderung nach Ziffer 7.3.
      2. Im Falle von Abnahmen oder Freigaben ist eine Leistungsänderung nur bis zum Zeitpunkt einer Abnahme oder Freigabe möglich.
      3. Streetsmart Media prüft den Änderungswunsch so schnell als möglich und unterbreitet dem Kunden ein Angebot, das Angaben zur (technischen) Umsetzbarkeit, den damit verbundenen Kosten sowie der damit verbundenen Zeitplanverschiebung enthält. Dieses Angebot muss ebenfalls wenigstens in Textform abgegeben werden.
      4. Das Angebot von Streetsmart Media muss vom Kunden wenigstens in Textform (z.B. durch übereinstimmende Emails) angenommen werden. Diese übereinstimmenden Erklärungen in Textform zur Leistungsänderung werden jeweils Bestandteil dieses Vertrages.
    2. Streetsmart Media wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist Streetsmart Media wenigstens in Textform an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt Streetsmart Media dies dem Kunden unverzüglich wenigstens per Textform mit.
    3. Wünscht der Kunde Änderungen in der laufenden Produktion, also während des Drehs eines Films, so setzt Streetsmart Media diese um. Der Kunde erklärt sich in diesem Fall jedoch ausdrücklich bereit und verpflichtet sich, jegliche mit den Änderungswünschen verbundene Kosten zu tragen. In diesem Fall genügt der mündliche Hinweis von Streetsmart Media, dass mit einer Erhöhung der geplanten Kosten zu rechnen ist. Als Änderungswunsch gelten alle Abweichungen gegenüber dem Protokollierten Preproduction Meeting, Besprechungsprotokollen oder sonst den Leistungsgegenstand konkretisierenden Unterlagen.
  1. Abnahmen, Freigaben
    1. Wenn und soweit im Auftrag Abnahmen vereinbart sind oder sich diese aus dem Leistungsgegenstand an sich geben, gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen.
      1. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung wie sie im Auftrag und/oder den Projektplänen und/oder sonstigen Leistungsbeschreibungen sowie insbesondere in den Protokollen zum dem Preproduction Meeting sowie zur Vorführung der Rohschnittfassung konkret beschrieben ist.
      2. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass Streetsmart Media dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
      3. Der Kunde hat unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.
      4. Erkennt der Kunde keine Abnahmefähigkeit und schlägt die Abnahme insoweit fehl, so wird wie folgt verfahren:
        1. Der Kunde übergibt Streetsmart Media eine Auflistung und Beschreibung aller die Abnahme hindernden Mängel.
        2. Streetsmart Media beseitigt die aufgezeigten Mängel und stellt binnen angemessener Frist eine mangelfreie und abnahmefähige Leistung bereit.
        3. Der Kunde prüft sodann nur die protokollierten Mängel, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
      5. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. In diesem Fall steht die Abnahme jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch Streetsmart Media. Die unwesentlichen Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.
      6. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch Streetsmart Media zu erklären, wenn und soweit nicht ausdrücklich ein anderer Zeitraum für die Abnahme wenigstens in Textform vereinbart wurde. Erfolgt in dem jeweils vorgenannten Zeitraum durch den Kunden keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt (Abnahmefiktion).
    2. Wenn und soweit im Auftrag Freigaben vereinbart sind, gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen:
      1. Gegenstand einer Freigabe sind, soweit es sich nicht um Werkleistungen handelt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Grob- oder Feinkonzeptionen jeglicher Art, die Voraussetzung für den nächsten Umsetzungs-Schritt eines Einzelauftrags oder konkrete Kommunikationsvorschläge. Gleiches gilt für sonstige freigabebedürftige Endfassungen (z.B. vor Veröffentlichung). Voraussetzung für die Freigabe ist, dass Streetsmart Media dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt und die Freigabeforderung anzeigt.
      2. Der Kunde hat unverzüglich die Freigabe zu erklären.
      3. Erteilt der Kunde keine Freigabe einer Konzeption, so ist es von dem konkreten Einzelauftrag abhängig, ob die Überarbeitung einer Konzeption zum Erhalt einer Freigabe von diesem Einzelauftrag umfasst ist oder ob damit eine zu vergütende Leistungsänderung vorliegt. Kommt die Überarbeitung der Konzeption einer Neufassung gleich und/oder wird eine Überarbeitung der Konzeption verlangt, die wenigstens in Teilen den ursprünglichen Besprechungsprotokollen gem. Ziffer 5.7 zur Konzeption nicht unwesentlich widerspricht, so gilt die Bearbeitung ausdrücklich als nicht vom Einzelauftrag umfasst und ist vom Kunden entsprechend des Aufwandes zu vergüten.
  1. Sonstige Pflichten von Streetsmart Media
    1. Streetsmart Media ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen Der Filmproduzent hat eine Haftpflichtversicherung für Filmproduktionen abgeschlossen. Diese Versicherung umfasst Sachschäden bis zu 3.000,000 EUR für Personen- und Sachschäden sowie bis zu 50.000 EUR für Vermögensschäden.
    2. Nicht von der Versicherung umfasst sind Schäden wegen des Ausfalls von Personen oder schlechten Wetters, welches einen geplanten Dreh nicht durchführbar erscheinen lässt. Derartige Versicherungen können abgeschlossen werden. Hierzu bedarf es jedoch der ausdrücklichen Beauftragung durch den Kunden. Wird keine Versicherung auf Auftrag des Kunden abgeschlossen, trägt dieser die mit einem Personenausfall oder schlechten Drehbedingungen verbundenen Konsequenzen (wie etwa notwendiger erneuter Dreh oder zeitliche Verzögerungen) ausschließlich selbst.
    3. Erkennt Streetsmart Media, dass es zu Verzögerungen in der Produktion kommt, welche nicht von Streetsmart Media zu vertreten ist, unterliegt Streetsmart Media einer entsprechenden Hinweispflicht gegenüber dem Kunden.
    4. Nach Endabnahme des Masters hat Streetsmart Media, wenn und soweit Streetsmart Media die Filmproduktion vollständig und nicht nur Teile daraus, verantwortet, den Master dem Kunden zu übergeben. Die Übergabe hat auf einem technisch üblichen Wege zu erfolgen.
    5. Spätestens vier Woche nach Abnahme des Masters hat Streetsmart Media auf Verlangen des Kunden alle ihm vom Kunden überlassenen oder auf Kosten des Kunden beschafften beweglichen Gegenstände wie Werbemittel, Kostüme und Requisiten an den Kunden herauszugeben, vorausgesetzt, der Beschaffungs- oder Herstellungspreis der Gegenstände ist vom Kunden vollständig beglichen. Dabei hat der Kunde für etwaige Transport- oder besonderer Organisationskosten im Hinblick auf Heraus- bzw. Übergabe der Gegenstände zu tragen.
    6. Streetsmart Media ist verpflichtet, als Bild- und Tondatenträger sowie ggf. zur Mischung von Geräuschen, Musik, Sprache notwendige Bänder bis zum Ablauf eines Jahres nach Abnahme des Masters aufzubewahren.
  1. Sonstigen Pflichten des Kunden
    1. Soweit nicht im Auftrag als Pflicht der Streetsmart Media vereinbart, hat der Kunde der Streetsmart Media GmbH alle zur Umsetzung der Filmproduktion notwendigen Örtlichkeiten, Requisiten, technische Gerätschaften und Produktionsteams sowie Darsteller zur Verfügung zu stellen.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte von Darstellern einzuholen.
    3. Der Kunde ist für rechtliche Aspekte einer Filmproduktion wie etwa rechtliche Vorgaben zur Werbung oder im Hinblick darauf, dass keine unwahren Tatsachen behauptet werden dürfen, ausschließlich verantwortlich.
  1. Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner
    1. Streetsmart Media und der Kunde verpflichten sich, ohne dass hieraus gesellschaftsrechtliche Rechte und Verpflichtungen begründet werden könnten, zur zielgerichteten, kooperativen Zusammenarbeit.
    2. Hierzu benennen die Parteien jeweils Ansprechpartner, welche für auftretende Fragen sowie für die Erteilung aller geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungspflichten hinsichtlich eines Auftrags verantwortlich und zur Abgabe und Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen, soweit sie zur Erfüllung des Auftrags und damit dieses Vertrages notwendig sind, berechtigt sind.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, die Streetsmart Media bei allen Tätigkeiten soweit zu unterstützen, wie seine Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde übergibt Streetsmart Media jeweils rechtzeitig alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Gegenstände und schafft rechtzeitig Zugang zu vereinbarten Örtlichkeiten. Wenn und soweit sich die vorstehenden Mitwirkungspflichten nicht ohnehin aus den vorgenannten Projekt- und Zeitplänen ergeben, wird Streetsmart Media den Kunden um die zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkung bitten und gegebenenfalls eine Frist zur Beibringung setzen.
    4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 11.3 nicht rechtzeitig nach, so hat dieser alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere eine mögliche Verzögerung hinsichtlich der Fertigstellung des Filmmaterials sowie damit verbundene Kosten zu vertreten.
  1. Rechteeinräumung
    1. Streetsmart Media räumt dem Kunden gegen Zahlung der im jeweiligen Auftrag bestimmten Lizenzgebühr die im Auftrag bestimmten Rechte an dem Filmwerk ein.
    2. Ist im Auftrag keine gesonderte Ausgestaltung der Nutzungsrechte vorgenommen worden, erhält der Kunde von der Streetsmart Media aufschiebend bedingt gegen die vollständige Zahlung der im Auftrag genannten Vergütung das Recht ein, das abgenommene Filmmaterial in Form des Masters ausschließlich und räumlich unbeschränkt aber zeitlich beschränkt auf drei Jahre, öffentlich zugänglich zu machen über Funk und ähnliche technische Mittel  der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Kunde hat damit das Recht, den Film bzw. Ausschnitte (Stockfootage-Auswertung) in Gänze oder in Teilen im Internet (auch über Social Media Plattformen wie Facebook oder Youtube sowie über mobile Applikationen) und im Fernsehen zu verwenden und das Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk zu diesem Zweck unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrecht sowie unter Wahrung der Persönlichkeitsrecht der beteiligten Filmschaffenden zu bearbeiten und umzugestalten, einschließlich des Rechts, diese Rechte zur Erfüllung des Vertragszwecks Dritten gegenüber einzuräumen (insb. eigenen Kunden).
    3. Die vorstehende Rechteeinräumung nach Ziffer 12.2 gilt ausdrücklich nicht im Hinblick auf die Rechte von Darstellern, Sprechern oder urheberrechtlich geschützte Werke der Musik. Diesbezüglich ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden Rechte unmittelbar selbst einzuholen und die dafür anfälligen Lizenzgebühren zu entrichten, es sei denn im Auftrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 
    4. Liefert der Kunde der Streetsmart Media zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen, garantiert der Kunde der Streetsmart Media über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Kunde überträgt der Streetsmart Media hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.
  1. Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitsvereinbarung
    1. Streetsmart Media und der Kunde verpflichten sich, über alle im Rahmen des Auftrages gegenseitig bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, die ihnen anvertraut oder die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Die vertraulichen Informationen beider Parteien sind ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von der Streetsmart Media für den Kunden durchzuführenden Auftrags zu verwenden.
    2. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der Dauer des Auftrags in mündlicher, visueller oder schriftlicher Form oder über Datenträger ausgetauschte Informationen, dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse und Betriebsgeheimnisse. Als vertrauliche Informationen gelten auch Kenntnisse und Informationen über die Tätigkeit und Projekte der jeweils anderen Partei.
    3. Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die:
    4. schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden,
    5. aufgrund zwingender Vorschriften öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind,
    6. von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information freigegeben wurden.

Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe trägt der Verwerter dieser Informationen. Sofern geheime Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die Vertraulichkeit.

    1. Alle Rechte einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum der vertraulichen Informationen bleiben beim informierenden Vertragspartner. Dokumente und andere körperliche Träger der ausgetauschten Informationen sind nach Auftragsbeendigung samt all ihrer Vervielfältigungen unverzüglich und unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben. Elektronisch gespeicherte Daten sind zu löschen. Ausgenommen hiervon sind lediglich regelmäßig automatisch erzeugte elektronische Sicherungskopien. Jedoch dürfen auch diese nicht vom jeweils anderen verwertet werden. Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen samt ihrer Kopien zurückzugeben bzw. zu löschen.
    2. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch die jeweils betroffene Partei selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, die zum Zwecke des Auftrages überlassenen Unterlagen – soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelöscht werden können – sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.
    3. Streetsmart Media und der Kunde verpflichten sich, Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Dritte zu überlassen, die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung  unterliegen, die Verpflichtungen enthält, die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.
  1. Auslagen, Kosten für Leistungen Dritter (Fremdkosten)
    1. Fremdkosten sind zu tätigende Auslagen (wie z.B. zu mietendes technisches Equipment, Raummieten, Requisiten) sowie Kosten für die Leistungen Dritter (wie z.B. Kameramann/-frau, Cutter, Tonmeister/in, Visagist, Requisiteur). 
    2. Es ist dem Wesen der Filmproduktion zu eigen, dass Fremdkosten einen hohen Anteil des Gesamtbudgets einer Filmproduktion einnehmen. Die Positionen werden im Auftrag ausgewiesen, jedoch stimmen die Parteien überein, dass Fremdkosten nicht gesondert als solche zu kennzeichnen sind.
    3. Streetsmart Media ist ausschließlich verpflichtet, auf Anfrage des Kunden zu jeder Auslage eine Kopie der Original-Rechnung zu übergeben und die Original-Rechnung vorzuzeigen. Eine sonstige grundsätzliche Pflicht zur Belegung der Fremdkosten wird ausdrücklich nicht vereinbart.
  1. Markup, Handling Fee 
    1. Streetsmart Media verantwortet die Planung, Organisation, Durchführung von Produktion und Postproduktion des Filmes oder von Teilen daraus.
    2. Für diese Leistungen erhebt die Streetsmart Media das sogenannte Markup (oder Handlings-Fee).
    3. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien im Auftrag vereinbart wurde, beträgt das Markup 20% auf alle im Auftrag aufgeführten Leistungen mit Ausnahme der Kosten für Darsteller oder Sprecher.
  1. Reisekosten, Reisezeit
    1. Die Kosten von Reisen, die Streetsmart Media zur Erfüllung der Aufträge und/oder sonst auf Wunsch des Kunden durchführt, werden soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist wie folgt ersetzt:
      1. Flugzeug, Economy Class,
      2. Bahn, 2. Klasse,
      3. Taxifahrt vom Bahnhof oder Flughafen nach ortsüblichem Tarif,
      4. PKW im Übrigen, 30 Cent/Kilometer. 
    2. Streetsmart Media ist verpflichtet, dem Kunden auf Anforderung die Reisekosten nachzuweisen und entsprechend der Nachweise in Rechnung zu stellen.
    3. Reisezeit ist mit einem Aufwendungsersatz in Höhe von 40% des vereinbarten Tagessatzes zu vergüten.
  1. Vergütung
    1. Die Höhe der Vergütung für die durch die Streetsmart Media zu erbringenden Leistungen sowie die Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühren wird durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 5 sowie gegebenenfalls durch Vereinbarungen über die Leistungsänderung nach Ziffer 7 und durch diese AGB bestimmt.
    2. Die vereinbarte Vergütung wird, soweit nichts anderes vereinbart wurde, wie folgt abgerechnet:
      1. 1/3 bei Auftragserteilung
      2. 1/3 nach dem Preproduction Meeting (oder der sonstigen Abnahme eines Feinkonzeptes)
      3. 1/3 nach Abnahme des Masters (oder der sonst finalen Abnahme des Projektes)
    3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum und grundsätzlich nicht skontierbar.
    4. Alle in Angeboten bzw. Aufträgen aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
  1. Reisekosten, Reisezeit
    1. Die Kosten von Reisen, die Streetsmart Media zur Erfüllung der Aufträge und/oder sonst auf Wunsch des Kunden durchführt, werden soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist wie folgt ersetzt:
      1. Flugzeug, Economy Class,
      2. Bahn, 2. Klasse,
      3. Taxifahrt vom Bahnhof oder Flughafen nach ortsüblichem Tarif,
      4. PKW im Übrigen, 30 Cent/Kilometer. 
    2. Streetsmart Media ist verpflichtet, dem Kunden auf Anforderung die Reisekosten nachzuweisen und entsprechend der Nachweise in Rechnung zu stellen.
    3. Reisezeit ist mit einem Aufwendungsersatz in Höhe von 40% des vereinbarten Tagessatzes zu vergüten.
  1. Gewährleistung
    1. Streetsmart Media leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn die Gewährleistung ist durch die folgenden Klauseln gesondert beschränkt.
    2. Im Falle einer Werkleistung leistet die Streetsmart Media bei mangelhafter Leistung Gewähr, in dem die Streetsmart Media durch Nachbesserung den Mangel beseitigt. Sollten zwei Nachbesserungsversuche pro Mangel fehlgeschlagen sein, kann der Kunde wahlweise mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts sind bis dahin erbrachte Leistungen gemäß der getroffenen Vereinbarung zu vergüten. Im Übrigen wird das Vertragsverhältnis rückabgewickelt.
    3. Aus der Gewährleistungspflicht resultierende Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Regelung in Ziffer 20 ist hiervon unberührt.
    4. Wenn und soweit die Streetsmart Media Server zur Nutzung von Software-Applikationen bereitstellt, gewährleistet die Streetsmart Media eine Verfügbarkeit der zur Betriebsbereitschaft der entwickelten Applikationen nötigen Server von 99% gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
  1. Haftung
    1. Die Streetsmart Media haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
    2. Für sonstige Schäden haftet die Streetsmart Media nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist dabei auf solche Schäden begrenzt, die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung der Streetsmart Media ist ausgeschlossen. Die Streetsmart Media haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
    3. Dem Kunden ist bewusst, dass die Social Media Dienste, über die zum Teil die Leistungen von der Streetsmart Media erbracht werden (wie etwa das Community-Management einer Facebook-Seite), von Dritten betrieben werden und die Streetsmart Media auf den Betrieb dieser Social Media Dienste keinen Einfluss nehmen und dem gemäß für deren Betrieb auch nicht haften kann.
  1. Datenschutz
    1. Die Streetsmart Media verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Hierzu ist die Mitwirkung des Auftraggebers unabdingbar, der Auftraggeber ist zu entsprechender Mitwirkung verpflichtet.
    2. Die Streetsmart Media und der Auftraggeber schließen gemäß der gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten eine die Auftragsverarbeitung regelnde Vereinbarung neben dem Auftrag, wenn und soweit die Streetsmart Media personenbezogene Daten im Auftrag für den Kunden verarbeiten soll.
    3. Die Streetsmart Media stellt hierzu einen bereits auf die Agenturtätigkeit adaptierten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO bereit. Wünscht der Auftraggeber eine nicht nur unwesentliche Änderung des bereitgestellten Auftragsverarbeitungsvertrages, hat der Auftraggeber die aufgrund dieser Änderungswünsche bei Streetsmart Media entstehenden Rechtsberatungskosten zu tragen; hiervon sind sowohl Kosten für die Prüfung als auch die Umgestaltung des Auftragsvertrages umfasst. Die Höhe der Kosten ist aufwandsabhängig, sie betragen 275,00 EUR netto/Stunde. 
  1. Rechtskonformität
    1. Ausdrücklich nicht Gegenstand der Beratung von der Streetsmart Media ist die umfassende rechtliche Beratung oder Prüfung von Projekten auf Rechtskonformität wie sie nur durch Rechtsanwälte vorgenommen werden kann und darf. Die Streetsmart Media empfiehlt ausdrücklich, sämtliche Projekte auf Rechtskonformität durch qualifizierte Rechtsberater prüfen zu lassen und kann diese Leistung bei Dritten einkaufen; hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten Vereinbarung.
    2. Die Streetsmart Media wird den Kunden auf für die Streetsmart Media erkennbare rechtliche Risiken bezüglich des Inhalts und/oder Gestaltung geplanter Projekte hinweisen. Erachtet die Streetsmart Media eine rechtliche Prüfung des Projekts durch einen qualifizierten Rechtsberater für erforderlich, so wird diese rechtliche Prüfung nach Abstimmung mit dem Kunden auf dessen Kosten durchgeführt. Besteht der Kunde entgegen dem Hinweis seitens der Streetsmart Media auf eine Durchführung des Projekts ohne rechtliche Beratung, so haftet die Streetsmart Media nicht für hieraus resultierende Konsequenzen. In diesem Fall stellt der Kunde die Streetsmart Media von Ansprüchen Dritter frei.
  1. Kennzeichenschutz und Public Relations
    1. Die Bezeichnung der Streetsmart Media, das dazugehörige Logo sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Bezeichnungen sind Kennzeichen der Streetsmart Media. Jede Nutzung dieser Kennzeichen durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Streetsmart Media, es sei denn es handelt sich um eine Nutzung im Sinne von Ziffer 23.2.
    2. Die Streetsmart Media erhält das Recht nach Absprache mit dem Kunden dessen Namen sowie die Art des für ihn durchgeführten Projekts als Referenz in allen (analogen wie digitalen) Marketingunterlagen  zu erwähnen. Dazu gehört auch, dass Streetsmart Media das Recht hat, Ausschnitte aus produzierten Filmen (Director’s Cut) zu Marketing- und Referenzzwecken zu nutzen. Das gleiche Recht wird dem Kunden zugestanden.
  1. Schlussbestimmungen
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hamburg. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    3. Änderung oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesem Vertrag wird explizit auf die Textform für Änderungen oder Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
    4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.

 

 

 

 

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Hohenesch 13-17
22765 Hamburg

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Telephone: +49(0)40 401 881 68
Email: dan@streetsmart-media.com

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Registering court:Amtsgericht Hamburg
Registration number: HRB 119390

VAT:

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